(1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des
Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.
§ 3 AuslPflVG Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge ... Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind 1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 , 2. durch eine Haftpflichtversicherung, die ein anderer Staat des Europäischen ... Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind 1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 , 2. durch eine Haftpflichtversicherung aus einem anderen Staat des Europäischen ... nur zulässig, wenn 1. für das Fahrzeug eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten ...