§ 5 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 5 Grenzversicherung


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.

(2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 5 AuslPflVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AuslPflVG Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
... Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind 1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 , 2. durch eine Haftpflichtversicherung, die ein anderer Staat des Europäischen ... Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind 1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 , 2. durch eine Haftpflichtversicherung aus einem anderen Staat des Europäischen ... nur zulässig, wenn 1. für das Fahrzeug eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten ...
§ 6 AuslPflVG Vermerk der Versicherungsdauer
... einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, ...
§ 7 AuslPflVG Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
... Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses ...
§ 13 AuslPflVG Anforderungen an den Versicherungsnachweis
... bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis 1. im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung, 2. im Fall einer Versicherung des Staates, in dem ...


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