§ 5 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-4 Sozialgesetzbuch

§ 5 Evaluation



1Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. 2Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt.



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