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§ 5 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 5 Verwaltungsrat
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zuständig ist. 2Er überwacht insoweit die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt, soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 betroffen sein können, sowie bei Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3. 4Näheres regelt die Satzung. 5Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. 2Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. 3Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. 4Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds.
(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3Für die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(5) 1Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihr Amt niederlegen. 2Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.
(6) 1Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2Hierfür gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 5 BDBOSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 9 SIS-III-Gesetz vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 41 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 10.06.2017 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 3 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell | vor 05.04.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BDBOSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDBOSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BDBOSG Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung (vom 28.12.2022)
... vor. Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 3 SchriftVG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" ...
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen." 4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Übertragung von" gestrichen und werden die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 2. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Wort „Sie" durch die Wörter „Die Bundesanstalt" ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern für übertragene Aufgaben ...
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