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Artikel 5 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „7.500 Euro" durch die Angabe „9.000 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „7.500 Euro" durch die Angabe „9.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 25a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „750 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 5.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 40 angefügt:„(40) § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist auf alle Rechnungen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Bei Unternehmen, die
- 1.
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
- 3.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
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Zitierungen von Artikel 5 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... (5) Artikel 57 Nummer 14 und 16 Buchstabe b tritt am 1. November 2024 in Kraft. (6) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 70 tritt am ...
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