Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „7.500 Euro" durch die Angabe „9.000 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „7.500 Euro" durch die Angabe „9.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 25a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „750 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
- 5.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 40 angefügt:
„(40)
§ 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist auf alle Rechnungen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Bei Unternehmen, die
- 1.
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
- 3.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
ist § 14b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist."
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387