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§ 5 - Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)

V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Geltung ab 16.09.2023; FNA: 202-5-24 Verwaltungsgebühren

§ 5 Übergangsvorschrift



Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.

 
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