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§ 5 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
§ 5 Antragsprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesamt führt anhand der eingereichten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung durch. 2Die Prüfung erfolgt innerhalb der nach § 11 Absatz 1 festgelegten Prüfungsfrist und anhand einer Verfahrensbeschreibung zum Ablauf des Prüfverfahrens, die vom Bundesamt veröffentlicht wird.
(2) Das Bundesamt kann die Überprüfung von Herstellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen.
(3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses Standards ausschlaggebend.
(4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 9c Absatz 5 BSIG vor, erteilt das Bundesamt die Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens.
(5) 1Das Bundesamt kann den Antrag ablehnen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass
- 1.
- das Produkt oder die mit dem Produkt ausgelieferte Software bekannte Sicherheitslücken enthält oder
- 2.
- Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den §§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren.
(6) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
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Zitierungen von § 5 BSI-ITSiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-ITSiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BSI-ITSiKV Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben
... feststellen, dass eine bestehende Norm oder ein Standard geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. (2) ... branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vorschlagen. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die ... Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Die Feststellung befristet das Bundesamt entsprechend der zu ...
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