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§ 5 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)

V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik

§ 5 Antragsprüfung



(1) 1Das Bundesamt führt anhand der eingereichten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung durch. 2Die Prüfung erfolgt innerhalb der nach § 11 Absatz 1 festgelegten Prüfungsfrist und anhand einer Verfahrensbeschreibung zum Ablauf des Prüfverfahrens, die vom Bundesamt veröffentlicht wird.

(2) Das Bundesamt kann die Überprüfung von Herstellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen.

(3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses Standards ausschlaggebend.

(4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 9c Absatz 5 BSIG vor, erteilt das Bundesamt die Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens.

(5) 1Das Bundesamt kann den Antrag ablehnen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass

1.
das Produkt oder die mit dem Produkt ausgelieferte Software bekannte Sicherheitslücken enthält oder

2.
Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den §§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren.

2Das Bundesamt kann die Freigabe der Nutzung auch dann verweigern, wenn der Freigabe unabhängig von den eingereichten Unterlagen ernstliche Zweifel an der Herstellererklärung entgegenstehen.

(6) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

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Zitierungen von § 5 BSI-ITSiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-ITSiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BSI-ITSiKV Anerkennung von Normen, Standards oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben
... feststellen, dass eine bestehende Norm oder ein Standard geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. (2) ... branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vorschlagen. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die ... Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu gewährleisten. Die Feststellung befristet das Bundesamt entsprechend der zu ...