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§ 5 - Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien
(1) 1Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.
(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2023 | Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 vom 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
aktuell vorher | 25.08.2020 | Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020 vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1949 |
aktuell vorher | 01.06.2017 | Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 30.05.2017 BGBl. I S. 1290 |
aktuell | vor 01.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BTHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTHO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen BundestagesB. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
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