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Artikel 5 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BeamtVG § 71

In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, werden die Wörter „1. März 2020 um 0,96 Prozent" durch die Wörter „1. April 2021 um 1,1 Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „1. April 2021 um 1,1 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 5 , 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. ...