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§ 5 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Besteht zu einer Wachperson oder einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person noch kein Datensatz im Bewacherregister, übermittelt der Gewerbetreibende die nach § 11b Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6 und Absatz 5 der Gewerbeordnung erforderlichen Daten über seinen Zugang zur Portalanwendung an die Registerbehörde. 2Die Registerbehörde vergibt für jede eingetragene Person eine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Datensatz zugeordnet wird. 3Die Identifikationsnummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet werden.
(2) Besteht im Bewacherregister zu einer Person bereits ein Datensatz, werden diesem die vom Gewerbetreibenden übermittelten Daten mit Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.
Zitierungen von § 5 BewachRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BewachRV Übermittlung und Verarbeitung von Daten
... 4 und die Datenübermittlung durch die Gewerbetreibenden an die Registerbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Registerbehörde im Internet. (2) Die ...
§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der ...
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