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§ 5 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)
§ 5 Ruhepausen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens
- 1.
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
- 2.
- 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und
- 3.
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Zitierungen von § 5 BinSchArbZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchArbZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BinSchArbZV Abweichende Regelungen
... von Nachtarbeit an der jährlichen Arbeitszeit festzulegen, 2. abweichend von § 5 Regelungen zu den Voraussetzungen der Ruhepausen und eine Aufteilung in Kurzpausen von ...
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