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§ 5 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 5 Identitätsnachweis



1Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Verlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments nachgewiesen werden. 2Zudem kann die Identität nach Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen werden.