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§ 5 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Gestaltung der Kennzeichnung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert worden sind.
(2) 1Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen/biologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. 2Zulässig ist
- 1.
- eine in Produktgruppen zusammenfassende Kennzeichnung,
- 2.
- bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion für eine Speise oder ein Getränk eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle Zutaten dieser Speise oder dieses Getränks biologisch/ökologisch produziert worden sind,
- 3.
- bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion im Unternehmen eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle im Unternehmen verwendeten Zutaten und Erzeugnisse biologisch/ökologisch produziert worden sind.
(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.
Zitierungen von § 5 Bio-AHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Bio-AHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 Bio-AHVV Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils
... 1. Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3 , § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und 2. den Bio-Anteil an ...
§ 17 Bio-AHVV Feststellung von Verstößen
... zuständige Behörde, insbesondere aufgrund einer Unterrichtung einer Kontrollstelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbau-Gesetzes, davon Kenntnis, dass ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse ...
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