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§ 5 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
§ 5 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. 2Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
- 1.
- die Erntetätigkeiten legal sind,
- 2.
- auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung stattfindet,
- 3.
- Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fachbehörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen geschützt sind,
- 4.
- bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu vermeiden, und
- 5.
- durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert werden.
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse hergestellt werden, müssen die folgenden Anforderungen für die Landnutzung, die Landnutzungsänderung und die Forstwirtschaft erfüllen:
- 1.
- das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder
- 2.
- das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat nationale oder subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und erbringt Nachweise, dass die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig verbessert werden.
Zitierungen von § 5 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 Biokraft-NachV Anerkennung von Biokraftstoffen
... § 4 erfüllt oder b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt und 2. der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur ... Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt. (2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ...
§ 8 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise
... Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder ...
§ 9 Biokraft-NachV Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
... waren, b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und c) die ...
§ 10 Biokraft-NachV Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
... der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in ...
§ 12 Biokraft-NachV Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
... auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, b) die Bestätigung des Energiegehalts der Biokraftstoffe in ...
§ 19 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten
... zu dokumentieren: a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse ...
§ 33 Biokraft-NachV Kontrolle des Anbaus
... ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ...
§ 34 Biokraft-NachV Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
... ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ...
Zitat in folgenden Normen
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 8 EBeV 2030 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... der §§ 4 bis 6 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der §§ 4 bis 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Die rechnerische ...
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