Dem
§ 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird folgender Absatz 17 angefügt:
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„(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt."
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387