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§ 5 - Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2660 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-6 Kernenergie
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§ 5 Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor Erstellung der Röntgenaufnahmen
- 1.
- die Einschlusskriterien nach § 1 Absatz 1 im Rahmen der rechtfertigenden Indikation nach § 83 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes überprüft werden,
- 2.
- eine schriftliche Anamnese der zu untersuchenden Frau erfolgt und
- 3.
- die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, in der Regel vorliegen.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs von jeder Brust jeweils eine Röntgenaufnahme in den folgenden Projektionsebenen erstellt wird:
- 1.
- cranio-caudal und
- 2.
- medio-lateral-oblique.
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Zitierungen von § 5 BrKrFrühErkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BrKrFrühErkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrKrFrühErkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BrKrFrühErkV Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs (vom 28.02.2024)
... von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist. (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach ...
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