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§ 5 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Führung"



1Im Prüfungsbereich „Führung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 2Dazu gehören die Fähigkeit, Führungsaufgaben wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen sowie das Erreichen dieser Ziele durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, von Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts,

3.
Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

4.
Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer Teams und von Arbeits- und Projektgruppen,

5.
Anwenden von Führungs- und Kommunikationsmethoden sowie von Führungsmitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,

6.
Ermitteln und Bestimmen des Personalentwicklungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der daraus folgenden Maßnahmen,

7.
Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,

8.
Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

9.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

10.
Erfassen und Analysieren von komplexen Situationen,

11.
Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,

12.
Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsverlauf,

13.
Eingehen auf Gesprächspartner,

14.
Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,

15.
Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,

16.
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.



 

Zitierungen von § 5 BuTMedienMstrBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedienMstrBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BuTMedienMstrBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche und des in § 7 genannten Prüfungsteils.  ...
§ 4 BuTMedienMstrBAProFV Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"
... umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. „Führung" nach § 5 , 2. „Organisation" nach § ...
§ 9 BuTMedienMstrBAProFV Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"
... ist die Aufgabenstellung so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte des § 5 Satz 3 Nummer 1 bis 9 sowie die Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Organisation" thematisiert ... Prüfungsbereich „Führung" ist auf Grundlage der Qualifikationsinhalte nach § 5 Satz 3 ein Rollenspiel mit anschließender Reflexion durchzuführen. Dabei hat die zu ...