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Artikel 5 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 5 Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
Die Personalaktenverordnung Wehrpflichtige vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunterlagen dienen" durch die Wörter „Gesundheitsakte dient" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter „der Gesundheitsakte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter „der Gesundheitsakte" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamtes" durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr" ersetzt.
- 3.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsunterlagen sind" durch die Wörter „Gesundheitsakte ist" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gesundheitsunterlagen können" durch die Wörter „Gesundheitsakte kann" und die Wörter „Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen" durch die Wörter „Präventivmedizin der Bundeswehr" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen" durch die Wörter „Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte" ersetzt.
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