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§ 5 - Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
§ 5 Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. 2Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt er den Kohlendioxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich. 3Der Wert des nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten spezifischen Kohlendioxidausstoßes ist auf die erste Nachkommastelle zu runden. 4Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, so sind die Werte der Einstufungstabelle in der Anlage anteilig zu kürzen. 5Weichen die Abrechnungszeiträume der Brennstoff- oder Wärmelieferungen von den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Abrechnungszeiträumen ab, sind die auf den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen.
(2) 1Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder, in Fällen des Absatzes 1 Satz 2, nach der zugrunde zu legenden Wohnfläche. 2Dieser Wert ist in die Tabelle in der Anlage einzuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln.
(3) 1Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. 2Zur Einstufung der gemieteten Wohnung wird der spezifische Kohlendioxidausstoß mit der Tabelle in der Anlage abgeglichen und die Wohnung danach der anwendbaren Stufe zugeordnet. 3Aus der Tabelle ergibt sich das Verhältnis der Aufteilung der im Abrechnungszeitraum des Wärmeversorgers angefallenen Kohlendioxidkosten. 4Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 5 CO2KostAufG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CO2KostAufG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CO2KostAufG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 CO2KostAufG Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden
... Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den nach § 5 Absatz 2 auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen ... der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen hat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach Satz 1 innerhalb von ...
§ 7 CO2KostAufG Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
... Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mieter gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 entfallenden Kohlendioxidkosten, indem er den im Abrechnungszeitraum verursachten ... indem er den im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß gemäß § 5 Absatz 1 sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 berechnet und den auf ... gemäß § 5 Absatz 1 sowie die angefallenen Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der Vermieter berechnet ... Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sowie die Berechnungsgrundlagen aus. (4) Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen ...
§ 9 CO2KostAufG Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
... entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5 , 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben ...
§ 11 CO2KostAufG Übergangsregelungen
... zu tragen, nicht den Anteil an den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter nach § 5 Absatz 2 oder nach § 8 Absatz 1 zu tragen hat. (2) Die Vorschriften über die ...
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