§ 5 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen
Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern (Beförderer) und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
interne Verweise§ 9 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt ...
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