Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern (Beförderer) und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

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Zitierungen von § 5 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt ...


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