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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 2126-13-32 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 2126-13-32 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
§ 5 Nachweispflicht
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. 2Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.
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Zitierungen von § 5 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen
... einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben: 1. § 5 gilt für folgende ... (3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben: 1. § 5 gilt für folgende Personen nicht, wenn sie sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den ... Einzelfällen wegen Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat. 2. § 5 gilt für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Personen nur bei Einreisen aus einem ...
§ 7 CoronaEinreiseV Vorlage- und Übermittlungspflichten
... der Beförderung erfolgen. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen. (2) Bei der ... ein Impfnachweis. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des ...
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