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§ 5 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)

V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 20. Januar 2021 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung V. v. 6. Februar 2021 BAnz AT 06.01.2021 V1 m.W.v. 6. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 5 CoronaSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.01.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung
vom 06.01.2021 BAnz AT 06.01.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 CoronaSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CoronaSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung
V. v. 06.02.2021 BAnz AT 06.01.2021 V1
Artikel 1 CoronaSchVÄndV
...  § 5 der Coronavirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4) wird die Angabe „6. Januar 2021" durch ...


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