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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2021 aufgehoben
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§ 5 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2
Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Häufigkeit der Testungen
(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.
(2) 1Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche durchgeführt werden. 2Dies gilt nicht für die Anwendung von PoC-Antigentests, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt werden.
Text in der Fassung des § 17 Coronavirus-Testverordnung (TestV) V. v. 30. November 2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2 m.W.v. 16. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 5 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.12.2020 | § 17 Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TestV Anspruch
... Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf ...
§ 17 TestV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, außer Kraft. (2) § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 treten mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft. (3) § 13 Absatz 4 tritt ...
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