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Artikel 5 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)
ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 5 "Caching"
Artikel 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten, sofern seitens des Anbieters folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- er verändert die Informationen nicht,
- b)
- er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,
- c)
- er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die weithin in der Branche anerkannt und verwendet werden,
- d)
- er beeinträchtigt die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die weithin in der Branche anerkannt und verwendet werden, nicht und
- e)
- er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über digitale Dienste
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSA/GdD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Erwägungsgründe DSA/GdD
... auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip ...
Artikel 7 DSA/GdD Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
... Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative nach ...
Artikel 89 DSA/GdD Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
... die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG gelten jeweils als Bezugnahmen auf die Artikel 4, 5 , 6 und 8 dieser ...
Zitat in folgenden Normen
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit
... Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der ...
§ 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung
... auch im Fall einer beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 ...
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