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§ 5 - Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-8 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-8 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 5 Übermittlungswege
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
(2) 1Die Übermittlung elektronischer Dokumente kann auch über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den Absender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes oder eines Landes zu diesem Zweck angeschlossen sind, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist. 2Übermittlungswege, die bereits eingerichtet sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin zulässig.
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Zitierungen von § 5 DokErstÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DokErstÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DokErstÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DokErstÜbV Ersatzmaßnahmen (vom 17.07.2024)
... Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in ...
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