(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und
- 1.
- die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und
- 2.
- für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist,
dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß
§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe des
Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.