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§ 5 - Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)

§ 5 Verzicht auf Rückforderungen



Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.

 
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