Tools:
Update via:
§ 5 - Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2357 (Nr. 51)
Geltung ab 21.12.2022; FNA: 2212-8 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 21.12.2022; FNA: 2212-8 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 5 Verzicht auf Rückforderungen
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_EPPSG.htm