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§ 5 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)
Artikel 3 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, S. 16
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch und wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Elektrotechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Zitierungen von § 5 ElektroTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektroTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ElektroTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...
§ 12 ElektroTechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... nach § 4 Absatz 5 Nummer 3, 2. im Fachgespräch nach § 5 , 3. im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im ...
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