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§ 5 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
(1) 1In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.
(2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- der Name des Begünstigten,
- 2.
- die Anschrift des Begünstigten,
- 3.
- der Identifikator des Begünstigten,
- 4.
- die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms,
- 5.
- die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro,
- 6.
- der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,
- 7.
- ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,
- 8.
- ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und
- 9.
- ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 5 EnSTransV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 (13.12.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2242 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EnSTransV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSTransV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EnSTransV Grundsätze (vom 01.01.2024)
... Fällen beträgt. (2) Abzugeben ist 1. eine Erklärung nach § 5 , wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt ... § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres ... 1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7, 2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie 3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 ... die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als ...
§ 7 EnSTransV Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme (vom 01.07.2019)
... Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ...
§ 8 EnSTransV Verarbeitung der erhobenen Daten (vom 25.05.2018)
... der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ...
§ 9 EnSTransV Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 01.01.2022)
... nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an ...
§ 10 EnSTransV Datenübermittlung an die Kommission (vom 01.01.2022)
... nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen ...
§ 11 EnSTransV Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
... Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung ... Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert. (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten ...
§ 12 EnSTransV Elektronische Datenbank (vom 01.07.2019)
... 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § ...
§ 15 EnSTransV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2019)
... rechtzeitig abgibt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen ... nicht rechtzeitig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... wie folgt gefasst: „Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Artikel 1 EnSTransVÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist." 5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Nummer 6 abschließende Wort ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 1 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ...
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, 1. bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr ...
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