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§ 5 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 708-34 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,
- 2.
- die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen,
- 3.
- die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,
- 4.
- die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt,
- 5.
- die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt,
- 6.
- die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität,
- 7.
- die installierte thermische Speicherkapazität,
- 8.
- die Menge der Netzverluste,
- 9.
- die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen,
- 10.
- bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger,
- 11.
- die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge,
- 12.
- den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen,
- 13.
- die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme.
Zitierungen von § 5 EnStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EnStatG Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
... 4), 3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien ( § 5 ), 4. über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6), 5. über ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... die Gaslieferant oder Großhändler sind, 6. für die Erhebung nach § 5 : a) die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die ...
§ 12 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 26.11.2019)
... mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5 , 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen 1. die Durchführung einer Erhebung oder ...
§ 13 EnStatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... (5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
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