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§ 5 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 5 Anzeige der Energiebelieferung



(1) 1Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energielieferanten veröffentlicht. 3Von der Bundesnetzagentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben.

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. 2Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin zugeht. 3Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. 4Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. 5Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haushaltskunden bleiben unberührt.

(3) 1Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Energielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. 2Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(4) 1Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. 2Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. 3Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberichtes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers verlangen.

(5) 1Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. 2Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... 1 gilt nicht für 1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d; 2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 ; 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2024)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz , § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information ... 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet, 2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 , § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1833; zuletzt geändert durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 EltLastV
... Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des ...

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... in Euro 1 Untersagung nach § 5 EnWG 800 - 10.000 2 Anordnung der Abschöpfung des ...

Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 GasLastV
... Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 2 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 9" durch die Angabe „§ 5 Nummer 36" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „ § 5 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 17" ersetzt. b) Nummer 11 ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... jeweils die Wörter „in der Europäischen Union" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anzeige der Energiebelieferung (1) ... Union" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Anzeige der Energiebelieferung (1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie ... aa) Die Nummern 1c und 1d werden wie folgt gefasst: „1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz , § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... beendet,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht rechtzeitig vornimmt,". cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „ § 5 Satz 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1" ... In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Satz 4" durch die Wörter „ § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vorangestellt: „1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden ... 1, § 4b Absatz 5 und § 4d;". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Satz 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. cc) ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 4" durch die Wörter „ § 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 2 PreisMissbrBekG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zu geben." 4a. In § 73 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4" ersetzt. 5. Nach § 83 ... § 73 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4" ersetzt. 5. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe „§ 5 Nummer 14" durch die Angabe „§ 3 Nummer 21" ersetzt. 3. § 12b ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Nummer 36" durch die Angabe „§ 3 Nummer 49" ersetzt. b) Folgender ... worden ist." 15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Nummer 36" durch die Angabe „§ 3 Nummer 49" ersetzt. 16. § 59 ... eingefügt. 18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Nr. 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 1" und die Angabe „§ 5 Nummer ... 5 Nr. 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 1" und die Angabe „§ 5 Nummer 9" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt. 19. § 118 ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 3 Nr. 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5 Nummer 36" ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ... „gemäß § 33a" wird durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt. 14. § 118 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen". b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Speicherungspflichten, ... §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden der Punkt am Ende des Satzes durch ... ordnungsgemäß zugelassen worden ist." 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Speicherungspflichten, ... Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die §§ 5 , 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober ... 1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1; 2. Untersagungen nach § 5 Satz 4; 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 ... dd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 5 Satz 4", die Angabe „§ 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4," ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Satz 1 , § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1" ersetzt. ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... in Euro 1 Untersagung nach § 5 EnWG 800 - 10.000 2 Anordnung der Abschöpfung des ...