(1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse gemäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung mit folgenden Maßgaben aus:
- 1.
- das nationale Mitglied kann den zuständigen deutschen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Eurojust-Verordnung genannten Ersuchen und Maßnahmen unterbreiten;
- 2.
- dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden, wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre;
- 3.
- das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Koordinierungsdauerdienstmechanismus von Eurojust;
- 4.
- das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung.
(2)
1Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen (
§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen.
2Für Personen gemäß
§ 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen unverzüglich zu bearbeiten.
(4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 41 BZRG Umfang der Auskunft (vom 01.10.2022) ... Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes , den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für ...
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010