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§ 5 - Eurojust-Gesetz (EJG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5 Befugnisse des nationalen Mitglieds
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse gemäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung mit folgenden Maßgaben aus:
- 1.
- das nationale Mitglied kann den zuständigen deutschen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Eurojust-Verordnung genannten Ersuchen und Maßnahmen unterbreiten;
- 2.
- dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden, wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre;
- 3.
- das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Koordinierungsdauerdienstmechanismus von Eurojust;
- 4.
- das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung.
(2) 1Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. 2Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen unverzüglich zu bearbeiten.
(4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.
Zitierungen von § 5 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 41 BZRG Umfang der Auskunft (vom 01.10.2022)
... Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes , den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für ...
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 6 ZStVBetrV Auskunft an Behörden (vom 01.07.2021)
... 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, 6. das nationale Mitglied von Eurojust nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes . (2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 2 EurojustVODG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... durch die Wörter „Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes sowie den" ...
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes " ersetzt. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I ...
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