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§ 5 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Verfahren der Pseudonymisierung



(1) 1Für die Pseudonymisierung der Angaben zu den Leistungserbringern nach § 303b Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches wählt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Verfahren nach dem Stand der Technik, bei dem die den Leistungserbringer identifizierenden Ziffern der Betriebsstättennummer, der lebenslangen Arztnummer und des Institutionskennzeichens durch jeweils ein jahresübergreifendes Pseudonym ersetzt werden. 2Die aus den übrigen Ziffern ableitbaren Informationen zu den jeweiligen Leistungserbringern sind im Datensatz gesondert aufzuführen. 3Dies betrifft bei der Betriebsstättennummer die regionale Zuordnung in Form des Landes- oder Bezirksstellenschlüssels der Kassenärztlichen Vereinigung und die Kennzeichnung besonderer Versorgungsbereiche, bei der lebenslangen Arztnummer die Facharztbezeichnung und beim Institutskennzeichen die Art der Einrichtung oder die Personengruppe sowie die regionale Zuordnung durch Kennzeichnung des Bundeslandes. 4Das Verfahren der Pseudonymisierung ist regelmäßig auf die Einhaltung des Standes der Technik zu überprüfen.

(2) 1Die Erzeugung des Lieferpseudonyms und des daraus abgeleiteten periodenübergreifenden Pseudonyms nach § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen nach schlüsselabhängigen Verfahren, die sicherstellen, dass jeder versicherten Person bundesweit eindeutig und unabhängig von ihrer Kassenzugehörigkeit jeweils dasselbe periodenübergreifende Pseudonym zugeordnet wird und dass die Daten jeder versicherten Person für alle Leistungsbereiche über die im Forschungsdatenzentrum vorliegenden Berichtszeiträume hinweg verknüpfbar bleiben. 2Das anzuwendende Verfahren zur Erzeugung und Überführung der Pseudonyme bestimmt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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Zitierungen von § 5 FDZGesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDZGesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FDZGesV Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
... und korrigierten Daten nach der Pseudonymisierung der Angaben zu den Leistungserbringern nach § 5 Absatz 1 an das Forschungsdatenzentrum. Er übermittelt die Daten nach Satz 1 spätestens ...
§ 6 FDZGesV Verfahren in der Vertrauensstelle
... übermittelten Lieferpseudonyme in permanente periodenübergreifende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2 . (2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in ...
§ 10 FDZGesV Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle
... 1 gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. Für das Lieferpseudonym nach Absatz 1 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 erfolgt in ...