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Artikel 5 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)
ABl. L 172, 17.05.2021, S. 1
Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Artikel 5 Nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Unbeschadet etwaiger Sozialtarife bieten Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter der allgemeinen Öffentlichkeit Vertragsbedingungen und Tarife ohne direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrgasts oder des Niederlassungsorts des Eisenbahnunternehmens, Fahrkartenverkäufers oder Reiseveranstalters innerhalb der Union an.
Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer, wenn sie Buchungen von Fahrgästen gemäß Artikel 11 akzeptieren.
Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Eisenbahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer, wenn sie Buchungen von Fahrgästen gemäß Artikel 11 akzeptieren.
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Zitierungen von Artikel 5 Fahrgastrechteverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Verordnung (EU) 2021/782 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich
... (8) Gemäß Absatz 6 Buchstabe a gewährte Ausnahmen gelten nicht in Bezug auf die Artikel 5 , 11, 13, 14, 21, 22, 27 und 28. Wenn diese Ausnahmen Schienenpersonenverkehrsdienste ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... Artikel 4 - Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 ...
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