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Artikel 5 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.980 Euro" durch die Angabe „5.172 Euro" und die Angabe „2.490 Euro" durch die Angabe „2.586 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 20 angefügt:„(20) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen."
Zitierungen von Artikel 5 FamEntlastG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamEntlastG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 FamEntlastG Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 72 2. DSAnpUG-EU Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Wird die ...
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