§ 5 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)

V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Inkrafttreten


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2021 FinDAGebV mWv. 1. Januar 2022

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) 1Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. 2Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Zitierungen von § 5 FinDAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FinDAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen (§ 9 Absatz 1 ...


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