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§ 5 - Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung (FinDiszErstV)
V. v. 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2
Geltung ab 07.01.2023; FNA: 7847-35-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.01.2023; FNA: 7847-35-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Erstattungsbetrag
(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.
(2) 1Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. 2Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.
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