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§ 5 - Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-18-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Form und Format der Datenübermittlung



(1) 1Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten gemäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2Sind von der Deutschen Bundesbank mit der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.

(2) 1Personenbezogene Daten dürfen von den Mitteilungspflichtigen nicht übermittelt werden. 2Kann ein Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen bestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank innerhalb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. 3Die Meldepflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten Daten fort. 4Die unterbliebene Übermittlung ansonsten personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufenden Datenanforderung in anonymisierter Form in die nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen.

(3) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank angebotenen elektronischen Übermittlungswege. 2Zur weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten sowie der Form und des Formats der Datenübermittlung kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rundschreiben veröffentlichen.