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§ 5 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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§ 5 Depersonalisierung von Daten



(1) Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersonalisiert:

1.
Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9 sowie die Anzahl und die Namensangaben der erfassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,

2.
Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5,

3.
alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Nummer 10, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes oder anderer Personen beitragen könnten,

4.
Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,

5.
allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten und

6.
Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.

(2) 1Die Aufhebung der Depersonalisierung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur zulässig, wenn die Aufhebung

1.
im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und

2.
auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentralstelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt worden ist.

2Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung die Genehmigung erteilen. 3Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 5 FlugDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlugDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FlugDaG Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Bei der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die ...
§ 9 FlugDaG Datenübermittlung an Europol
... Straftaten oder schwerer Kriminalität durch Europol erforderlich ist. § 5 Absatz 2 gilt ...
§ 10 FlugDaG Datenübermittlung an Drittstaaten
... die Einwilligung der Fluggastdatenzentralstelle eingeholt wird. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in ...
 
Zitat in folgenden Normen

IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
§ 12 IGV-DG Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV) (vom 28.03.2020)
... übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesundheitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes depersonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Die in Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4 COVIfSGAnpG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesundheitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes depersonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten ...