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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt,
- 2.
- über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
- 3.
- über Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache verfügt.
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