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§ 5 - Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2367 (Nr. 47)
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 610-1-25 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 20.07.2017; FNA: 610-1-25 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Stammdokumentation
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Steuerpflichtige, die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung eine Stammdokumentation zu erstellen haben, haben die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen zu erstellen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, um der Finanzbehörde einen Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, die die Unternehmensgruppe anwendet, zu ermöglichen. 2Der Steuerpflichtige kann auch Aufzeichnungen verwenden, die von einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erstellt wurden. 3Soweit erforderlich, sind diese Aufzeichnungen um weitere Angaben entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu ergänzen. 4§ 2 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Der Steuerpflichtige soll bei der Erstellung der Stammdokumentation eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zugrunde legen, um die mit der Stammdokumentation verbundenen Ziele mit angemessenem Aufwand zu erreichen.
Zitierungen von § 5 GAufzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAufzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAufzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GAufzV Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
... von Verträgen und ähnlichen Dokumenten im Sinne der §§ 4 und 5 gehören zu den Aufzeichnungen. § 87 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt ...
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 89b AO Internationale Risikobewertungsverfahren (vom 06.12.2024)
... Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine Stammdokumentation ( § 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ) zu erstellen ist, handelt. Im Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine Stammdokumentation ( § 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ) zu erstellen ist, handelt. Im Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige 1. alle ...
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