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§ 5 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
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siehe Artikel 52 Abs. 1 GG
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 8. Juni 2007 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 12. Oktober 2007
Frühere Fassungen von § 5 Geschäftsordnung des Bundesrates
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.10.2007 | Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 08.06.2007 BGBl. I S. 1057 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Geschäftsordnung des Bundesrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BR selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des BundesratesB. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_GO-BR.htm