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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 5 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind
- 1.
- die Einstellungsbehörden,
- 2.
- andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_GVIDVDV.htm