§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 5 Ausbildungsbehörden



Ausbildungsbehörden sind

1.
die Einstellungsbehörden,

2.
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, jeweiligen der von die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.



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