(1)
1Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas, das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte sowie das Herkunftsnachweisregister nach
§ 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in derselben elektronischen Datenbank betreiben.
2Innerhalb dieser Datenbank müssen die in Satz 1 genannten Herkunftsnachweisregister jedoch getrennt voneinander betrieben werden.