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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 5 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 5 Kosten und Erlöse



(1) Der Marktgebietsverantwortliche hat alle Kosten und alle Erlöse, die im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung entstehen, transparent, diskriminierungsfrei und für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu ermitteln und zu dokumentieren.

(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
die Zahlungen auf Ausgleichsansprüche der Gasimporteure,

2.
die Abschlagszahlungen nach § 2 Absatz 9,

3.
die notwendigen Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für die Umsetzung der Gasbeschaffungsumlage, insbesondere die Kosten für die Abrechnung,

4.
die notwendigen Informationstechnikkosten des Marktgebietsverantwortlichen, insbesondere Applikationskosten und Lizenzen,

5.
die notwendigen Personalkosten des Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung,

6.
die notwendigen Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen, insbesondere Verwahrentgelte auf Guthaben, Bereitstellungsprovision für Kreditlinie, Zinsen auf Inanspruchnahme der Kreditlinie und Kontoführungsgebühren,

7.
die notwendigen Rechts- und Beratungskosten des Marktgebietsverantwortlichen,

8.
die notwendigen Versicherungsprämien oder

9.
die notwendigen Inkassokosten.

(3) Erlöse im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Zahlungen der Bilanzkreisverantwortlichen auf die Gasbeschaffungsumlage nach § 6 Absatz 1,

2.
Rückzahlungen der Gasimporteure auf Abschlags- und Ausgleichszahlungen nach § 2 Absatz 7 oder Absatz 9 oder

3.
sonstige Erlöse, sofern diese dem Umlagekonto zuzurechnen sind.

(4) 1Am Ende der Saldierungsperiode soll das Umlagekonto einschließlich der für die Saldierungsperiode noch zu erwartenden Kosten und Erlöse möglichst einen Saldo von null Euro aufweisen. 2Verbleibende Überschüsse und Unterdeckungen sind gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen im Verhältnis der von ihnen jeweils insgesamt geleisteten Umlagezahlungen bis einschließlich 30. September 2024, Überschüsse aus späteren Rückzahlungen der Gasimporteure nach § 2 Absatz 7 auch nach Ablauf dieser Frist, abzurechnen. 3Überschüsse werden im Verhältnis der von den Bilanzkreisverantwortlichen jeweils insgesamt geleisteten Zahlungen auf die Gasbeschaffungsumlage ausgezahlt. 4Nachforderungen werden im Verhältnis der von den Bilanzkreisverantwortlichen jeweils in der Saldierungsperiode aus dem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Mengen in Rechnung gestellt.