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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 5 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 5 Bekanntmachung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt:
- 1.
- die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibung anwendbare Terminobergrenze für das Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1,
- 2.
- einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach § 11 und
- 3.
- die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17.
Zitierungen von § 5 GemAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GemAV Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
... legt mit der Bekanntmachung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen verbindlich fest, in welchem ...
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