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§ 5 - Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)

Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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§ 5 Beeidigung des Dolmetschers



(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.

(2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

(3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

(4) Über die allgemeine Beeidigung ist

1.
eine Niederschrift zu fertigen und

2.
dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.

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Zitierungen von § 5 GDolmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GDolmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDolmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GDolmG Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
... … " darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ...