1Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (
§ 10 des Handelsgesetzbuchs).
2Registerbekanntmachungen im Sinne des
§ 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in
Anlage 5 abzufassen.