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§ 5 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 5 Bekanntmachungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). 2Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5 abzufassen.
Zitierungen von § 5 GesRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_GesRV.htm