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§ 5 - Glashütteverordnung (GlashütteV)
§ 5 Herstellung im Herkunftsgebiet
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
- 1.
- folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
- a)
- Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
- b)
- die Reglage,
- c)
- die Montage des Ziffernblatts,
- d)
- das Setzen der Zeiger,
- e)
- das Einschalen des Uhrwerks und
- 2.
- in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
Zitierungen von § 5 GlashütteV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GlashütteV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlashütteV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GlashütteV Herstellungsstufen
... Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1. die Herstellung des Uhrwerks, 2. die Einschalung des Uhrwerks ...
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